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Abmahnung


Wir beraten Sie gerne wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben. Nach Vorlage des Abmahnschreibens schätzen wir vorab auf Wunsch unverbindlich, mit welchen Kosten Sie zu rechnen haben.

Wir beraten Sie ebenso, wenn andere unberechtigt Ihr geistiges Eigentum nutzen oder zu Ihren Lasten gegen Rechte verstoßen. Das kann z.B. sein:

  • Verwendung von Texten die Sie erstellt haben
  • Verwendung von Fotografien die Sie angefertigt haben
  • Verwendung von Musik die Sie komponiert haben
  • Nachahmung im Bereich Bildende Kunst
  • Anlehnung an Titel oder Marken für die Sie die Rechte besitzen
  • Verstoß gegen Wettbewerbsrecht durch einen Mitbewerber (falsche Preisangaben, redaktionelle Werbung etc.)
  • Bei Fragen kommen Sie gerne auf Rechtsanwalt Dr. Müßig zu:

    Rechtsanwalt Dr. Müßig, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Tel. 06131 / 144 150, E-Mail, Kontaktformular

    Rechtsanwalt Mainz Dr. Muessig

    Was ist eine Abmahnung?

    Gegen Rechtsverletzungen oder rechtswidriges Geschäftsgebaren von Konkurrenten kann sich der Betroffene rechtlich zur Wehr setzen. Dies geschieht i.d.R. zunächst außergerichtlich im Wege der Abmahnung. Darin wird verlangt, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen, und eine entsprechende Unterlassungserklärung für die Zukunft abzugeben. Um zu gewährleisten, dass sich der Unterzeichnende an seine Erklärung hält wird sie für den Fall des Nicht-Einhaltens mit einer Vertragsstrafe verbunden. Je nach Fallgestaltung kann der Abmahnende auch den Ersatz der Kosten verlangen, die ihm durch die Beauftragung eines Anwalts entstanden sind. Diese Kosten können erheblich sein.

    Der Großteil der Abmahnungen fußt auf angeblichen Verstößen gegen Wettbewerbsrecht, gegen die maßgeblichen Vorschriften des Fernabsatzrechts sowie des Telemediengesetzes (TMG), und auf Verletzungen von Urheber- oder Markenrechten.

    Was sollten Sie tun?

    Nach Erhalt einer Abmahnung ist zunächst zu überprüfen, ob die vorgeworfenen Tatsachen zutreffen und nach Gesetz und Rechtsprechung Unterlassungs- und Zahlungsansprüche tatsächlich bestehen. Wenn ja ist i.d.R. zu raten, eine (ggf. modifizierte) Unterlassungserklärung abzugeben. Meist fordert der Abmahnende mehr als er verlangen kann. Eine Umformulierung sollte durch einen Anwalt erfolgen, denn eine Unterlassungserklärung lässt sich nach Abgabe kaum wieder beseitigen. Ungenauigkeiten oder Fehler können zu Lasten des Abgemahnten gehen.

    Die in einer Abmahnung gesetzten Fristen sind i.d.R. kurz. Daher sollte schnell reagiert werden.

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    Rechtsanwälte Steuerberater Bürogemeinschaft Dr. Müßig · Stüttgen · Voigt · Kämpf, Rechtsanwalt Dr. Jan Peter Müßig, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Rechtsanwalt Rainer Stüttgen, Rechtsanwalt Torsten Voigt, Mainz, Steuerberater Andreas Kämpf, Ginsheim-Gustavsburg, Mainz.